Satzung des CSD Bremen

Die aktuelle Satzung ist vom 16.11.2020 und steht auch als PDF zum Download bereit (10 Seiten, ca. 160 kb).

Für die Barrierefreiheit stellen wir die Satzung auch als Text auf dieser Website bereit.

Satzung des Christopher Street Day Bremen + Bremerhaven e.V. in der Fassung vom 16. November 2020

beschlossen anlässlich der Gründung am 16. November 2016,
geändert durch die Vorstandssitzung am 15. März 2017,
bestätigt durch die Mitgliederversammlung am 15. März 2017,
geändert durch die Mitgliederversammlung am 27. Juni 2017,
geändert durch die Mitgliederversammlung am 16. November 2018,
geändert durch die Mitgliederversammlung am 16.11.2020.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Christopher Street Day (CSD) Bremen + Bremerhaven e.V.“

  2. Der Sitz des Vereins ist in Bremen.

  3. Der Verein wird die Eintragung in das zuständige Vereinsregister beantragen.

  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zwecke des Vereins sind die Förderung der Erziehung und der Volksbildung sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten, der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

  2. Der Verein verfolgt diese Zwecke insbesondere durch
    • a. Information und Aufklärung zu den Lebensbedingungen von gesellschaftlichen Minderheiten, insbesondere
    • i. in Bezug auf sexuelle Orientierungen (z.B. lesbisch, schwul, bi- oder pansexuell);
    • ii. in Bezug auf geschlechtliche Vielfalt (z.B. intersexus, transsexus / transgender / trans*, genderqueer, agender, non-binary, Butch, Femme, Tunte, Transvestit, Cross-Dressing usw.);
    • iii. Menschen, die mit einer HIV-Infektion oder AIDS leben;
    • iv. Menschen, die sexualisierte Gewalt, Trans-, Inter- oder Homofeindlichkeit oder ausländerfeindliche / rassistische Gewalt erfahren haben.
    • v. Menschen, die mit einer Behinderung leben - b. Einflussnahme auf das kulturelle, politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben durch Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit mit Hilfe von Informationsständen, Herausgabe von Publikationen und ähnlichen Aktionen. - c. Durchführen von kulturellen Veranstaltungen oder Demonstrationen, insbesondere eines Christopher Street Days (CSD/Pride), um die in der Öffentlichkeit bestehenden Vorurteile und Diskriminierungen gegenüber Menschen aus den unter a. genannten Gruppen abzubauen und die volle rechtliche Gleichstellung dieser Gruppen in allen Bereichen des Lebens zu fördern; - d. solidarische Unterstützung für Menschen aus den unter a. genannten Gruppen; - e. Unterstützung und Empowerment für Menschen und ihre Familien in Zeiten der sexuellen oder geschlechtlichen Selbstfindung.
  3. Der Verein ist parteipolitisch oder konfessionell nicht gebunden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Personen mit einer Mitgliedschaft erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  3. Alle Menschen mit Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

  4. Personen mit einer Mitgliedschaft erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§ 4 Mitgliedschaften

  1. Der Verein setzt sich zusammen aus Menschen mit einer stimmberechtigten Mitgliedschaft und Personen mit einer Fördermitgliedschaft, sowie Personen mit einer Ehrenmitgliedschaft. Eine Mitgliedschaft erhalten können nur natürliche und juristische Personen, sowie Vereinigungen, die diese Satzung anerkennen.

  2. Stimmberechtigte Mitgliedschaften können natürliche Personen erhalten. Stimmberechtigte Mitgliedschaften haben volles Antrags-, Rede- und aktives und passives Wahlrecht.

  3. Eine Fördermitgliedschaft können alle oben genannten (§4 erster Absatz) erhalten. Fördermitgliedschaften haben kein Wahlrecht, jedoch verfügen sie über Antrags- und Rederecht.

  4. Eine Ehrenmitgliedschaft kann nur für besondere Verdienste verliehen werden. Personen mit einer Ehrenmitgliedschaft verfügen über Rederecht.

  5. Ehrenmitgliedschaft und Fördermitgliedschaft schließt eine stimmberechtigte Mitgliedschaft nicht aus.

  6. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit absoluter Mehrheit. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, den Antragsstellenden die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beiträge

  1. Für Mitgliedschaften werden Beiträge erhoben. Näheres regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung, Aufhebung, Austritt oder Ausschluss.

  2. Der Austritt aus dem Verein muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Die Frist beträgt 4 Wochen zum Monatsende. Maßgebend ist der Eingang beim Vorstand.

  3. Die Rückzahlung von bereits für die Zukunft geleisteten Mitgliedsbeiträgen ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

  4. Der Vorstand kann ein Mitglied durch einen absoluten Mehrheitsbeschluss aus den folgenden Gründen aus dem Verein ausschließen:
    • a. Grobe Verstöße gegen die Vereinsinteressen
    • b. Zahlungsrückstand bei Beiträgen gemäß der Beitragsordnung in der jeweils gültigen Fassung
  5. Bei Ausschluss eines Mitglieds muss der Vorstand auf der nächsten Mitgliederversammlung berichten.

§ 7 Organe des Vereins

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

  1. Zu ihren Aufgaben gehören:
    • a. die Entgegennahme des Jahresberichts und Jahresabrechnung des Vorstands
    • b. die Entgegennahme des Prüfberichts und der Handlungsempfehlungen der Kassenprüfenden
    • c. Wahl und Entlastung des Vorstands
    • d. Wahl mindestens zweier kassenprüfender Personen
    • e. Entscheidung über Angelegenheiten, die z.B. lt. Satzung durch den Vorstand entschieden werden könnten, die der Vorstand dennoch an die Mitgliederversammlung übertragen hat.
    • f. Festsetzung von Beiträgen,
    • g. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
    • h. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    • i. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt. Diese wird vom Vorstand mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung (z.B. E-Mail) einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift, Fax-Nummer, oder E-Mailadresse gerichtet war.

  3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitgliedschaften dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Weiterhin kann der Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.

  4. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins müssen eine Woche vor Ablauf der Einladungsfrist zur Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand ist verpflichtet alle mit Mitgliedschaften über fristgerecht eingegangenen Anträge zu informieren z.B. durch den Versand anhänglich der Einladung zur Mitgliederversammlung oder Tagesordnung. Anträge dieser Art, die nach dieser Frist eingegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  6. Die Mitgliederversammlung wählt eine versammlungsleitende und eine protokollführende Person die die Versammlung leiten. Gegebenenfalls wird ein Wahl-Team gewählt.

  7. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches von der versammlungsleitenden Person und der protokollführenden Person unterschrieben werden und binnen sechs Wochen an alle Mitglieder übersandt werden soll. Der Versand ist per E-Mail zulässig.

  9. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 7 gleichberechtigten und gewählten Menschen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und damit die Aufgaben des Vorstands in Ressorts aufteilen. Der Vorstand muss einen Vorstand Finanzen benennen. Vorsitz und Stellvertretung sind nicht vorgesehen.

  2. Der Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei gewählte Vorstandsangehörige sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

  3. Aufgaben und Zuständigkeiten: Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
    • a. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
    • b. Führung der laufenden Geschäfte und Berichterstattung hierüber an die Mitgliederversammlung.
    • c. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
    • d. Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung.
    • e. Beschlussfassung über die Annahme von Aufnahmeanträge für Mitgliedschaften und die Kündigung von Mitgliedschaften. Diese Beschlüsse bedürfen der absoluten Vorstandsmehrheit.
    • f. Weitere Aufgaben können in der Geschäftsordnung des Vorstands definiert werden.
  4. Vorstandssitzungen: Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

§ 10 Wahl des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von maximal 2 Jahren gewählt. Die Wahl ist geheim, sobald dieses von einer Person mit einer stimmberechtigten Mitgliedschaft beantragt wird.

  2. Alle mit einer stimmberechtigten Mitgliedschaft wählen je kandidierender Person mit Ja, Nein oder Enthaltung.

  3. Zum Vorstand gewählt ist, wer
    • a. mit absoluter Mehrheit gewählt ist und
    • b. eines der 7 höchsten Stimmenverhältnisse erreicht.
  4. Bei Wahlen mit 8 oder mehr kandidierenden Personen werden die Vorstandsplätze nach Stimmverhältnis der Kandidierenden zwischen Ja, Nein und Enthaltungen

    (Summe aus: Ja = 1, Enth. = 0, Nein = -1)

    vergeben. Bei gleichem Stimmenverhältnis um den letzten Vorstandsplatz gibt es zwischen den Kandidierenden mit Stimmgleichheit eine Stichwahl. Kandidierende, die im ersten Wahlgang gewählt worden sind und die ausgeschieden worden sind, nehmen an der Stichwahl nicht teil.

  5. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen, welches von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Es müssen stets mehr gewählte als kommissarische Vorstandsangehörige dem Vorstand angehören.

  6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch die Vorstandszugehörigkeit.

§ 11 Vorstand Finanzen

  1. Dem Vorstand Finanzen obliegt die Führung der Vereinskasse und die Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben. Der Vorstand Finanzen ist befugt, die Beiträge und Umlagen einzuziehen. Hierrüber ist ein Kassenbericht gegenüber der ordentlichen Mitgliederversammlung zu erstatten.

§ 12 Kassenprüfung

  1. Anlässlich der Wahl des Vorstands wählt die Mitgliederversammlung mindestens zwei kassenprüfende Personen, die nicht dem Vorstand angehören. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren; die kassenprüfenden Personen bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

  2. Aufgabe der kassenprüfenden Personen ist es, in angemessenen Zeitabständen und immer vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung die Kassenführung und die Buchführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 13 Datenschutz

  1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern unter anderem folgende Daten erhoben:
    • a. Name
    • b. Vorname
    • c. Geburtsdatum
    • d. Postanschrift
    • e. Telefonnummer
    • f. E-Mail-Adresse
    • g. Bankverbindung
  2. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Vornamen, Namen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen von funktionstragenden Personen dürfen durch den Vorstand, sofern es für die Erfüllung der jeweiligen Funktion notwendig ist, weitergegeben oder veröffentlicht werden.

§ 14 Satzungsänderung und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit oder der Eintragung ins Vereinsregister notwendig sind dürfen vom Vorstand gemacht werden. Dafür ist ein Beschluss des Vorstandes mit absoluter Mehrheit notwendig. Die Änderungen müssen bei der nächsten Mitgliederversammlung durch eine 2/3 Mehrheit bestätigt werden.

  3. Änderungen können nur im Sinne des Vereinszweckes § 2 und der Gemeinnützigkeit § 3 getätigt werden.

  4. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das gesamte Vereinsvermögen an den Christopher Street Day /CSD) Bremen + Bremerhaven Förderverein e. V. – VR 8066 - mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Andernfalls fällt das gesamt Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an das „RAT&TAT-Zentrum Bremen e.V.“, an „belladonna Kultur, Bildung und Wirtschaft für Frauen e.V., „Trans Recht e.V.“ in Bremen, an die „AIDS Hilfe Bremen e.V.“, „LAND LuST e.V.“ in Meppen und an den „CSD Nordwest e.V.“ in Oldenburg mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

§ 15 Liquidation

  1. Sofern die Mitgliederversammlung einen Beschluss über die Auflösung des Vereins gefasst hat, ernennt sie gleichzeitig zur Abwicklung der Geschäfte mindestens zwei und höchstens drei Liquidatoren.

§ 16 Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

  2. Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung am weitesten möglich entspricht.